Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung
der Auswirkungen des Coronavirus
Am 19. März 2020 sind gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der
Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
ergangen.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und
Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel,
unter Hinweis auf die entsprechende Pressemittelung des Bundesministeriums
der Finanzen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder
gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der
Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis
veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden
Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs.
1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar
und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
Gewerbesteuermess-betrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese
Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die
entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt
das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der
Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung
ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen
möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus,
dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu
richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den
Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR). Diese
Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Rückfragen: Jörg Passau, Steuerberater, Passau, Niemeyer & Collegen,
Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel: 0431 – 974 3010, Fax: 0431 – 974 3055
E-Mail: j.passau@pani-c.de,
www.pani-c.de,
www.duv-verband.de
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