Der Selbständige – Coronavirus: Neue Regelungen zur Kurzarbeit

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Neue Regelungen zur Kurzarbeit
Agentur für Arbeit aktualisiert Weisungen zur Bearbeitung von Kurzarbeitsanträgen

Weitere Vereinfachungen für Kurzarbeit durch neue Gesetze, Rechtsverordnungen und aktualisierte fachliche Weisungen der Agentur für Arbeit.

Kurzarbeit ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Mittel, um Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bei nur vorübergehendem Arbeitsausfall zu schützen. Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit – bis hin zum vollständigen Arbeitsausfall (sog. (Kurzarbeit 0“) – reduziert. Für den Arbeitgeber reduziert sich der zu zahlende Lohn ebenfalls anteilig. Der Lohnausfall wird von der Agentur für Arbeit kompensiert, die den betroffenen Arbeitnehmern bis zu 67% des bisherigen Nettoentgelts zahlt.

Da viele Unternehmen derzeit auf Kurzarbeit angewiesen sind, hat der Gesetzgeber die Einführung von Kurzarbeit vereinfacht:

- Überblick: Aktuelle gesetzliche Änderungen seit 13.03.2020 bis 30.03.2020

In einem stark beschleunigten Gesetzgebungsverfahren ist am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden.

Zudem hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ erlassen.

Daneben hat die Bundesregierung zur Präzisierung der gesetzlichen Möglichkeiten eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) beschlossen, die mit Wirkung vom 01.03.2020 befristet bis zum 31.12.2020 gilt.

Die für die Bearbeitung der Kurzarbeit zuständigen Agenturen für Arbeit haben am 30.03.2020 ihre fachlichen Weisungen angepasst und die Voraussetzungen zur Beantragung stark vereinfacht.

- Nur noch 10% der Arbeitnehmer müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein

Kurzarbeit setzt nunmehr nur noch voraus, dass im Betrieb lediglich mindestens 10% von einem Arbeitsausfall durch ein unabwendbares Ereignis betroffen sind (vormals: 1/3 betroffen). Umsatzeinbrüche oder Betriebsschließungen infolge von Corona stellen ein solches Ereignis regelmäßig dar. Der Arbeitsausfall muss dargelegt werden. Die Angabe des Stichworts „Corona“ genügt hierfür nicht. Auch wenn die Anforderungen hier nicht überspannt werden dürfen, muss zumindest schlagwortartig angegeben werden, warum z. B. durch Betriebseinschränkungen oder Auftragseinbußen die bestehenden Arbeitsvolumina vorübergehend zu reduzieren sind.

Bestehende Überstundenguthaben und Arbeitszeitkonten müssen grundsätzlich „auf Null gefahren“ werden, ein Aufbau von „Minussalden“ bestehender Arbeitszeitkonten ist aber – anders als bisher – nicht notwendig. Eine wichtige Entlastung ist zudem die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber. Bislang waren diese vom Arbeitgeber zu tragen, nunmehr kommt hierfür ebenfalls die Agentur für Arbeit auf.

- Keine Anrechnung von weiteren Einkünften aus „systemrelevanter Tätigkeit“

Arbeitnehmer, die infolge „Kurzarbeit 0“ keiner aktiven Tätigkeit nachgehen, haben nunmehr bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen.

Erfolgt diese in einem systemrelevanten Bereich (z.B. medizinische Versorgung, Lebensmitteleinzelhandel, Güterverkehr zur Lebensmittelversorgung) werden die dortigen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht angerechnet. Arbeitnehmer, die Lohneinbußen durch reduziertes Kurzarbeitergeld verspüren, können ihr Gehalt durch Eingehung einer vorübergehenden Nebentätigkeit aufstocken und finanzielle Einbußen kompensieren. Auch herrscht in den systemrelevanten Bereichen ein Arbeitskraftmangel, der so teilweise ausgeglichen werden kann.

Vereinfachung durch neue Fachliche Weisungen der Agentur für Arbeit

Die aktualisierte fachliche Weisung Kurzarbeit der Agentur für Arbeit (Weisung 202003015 vom 30.03.2020) gilt befristet bis zum 31.12.2020.

Sie sieht für Unternehmen wichtige Vereinfachungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vor. So ist z.B. die Einbringung von Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr 2020 vor Einführung von Kurzarbeit nicht erforderlich. Die Anzeige wird zudem nur noch auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Vormals wurde stets geprüft, ob bei fehlendem Betriebsrat eine Zustimmung der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer vorlag und in diese Einsicht genommen. Auch dies ist nach der neuen fachlichen Weisung nicht mehr erforderlich (S. 4, Ziff. 2.1.3), ein Vorlegen ist erst auf Nachfrage notwendig. Die umfangreichen Formulare zur Beantragung von Kurzarbeit werden überdies vereinfacht (S. 4, Ziff. 2.1.3) und Abschlussprüfungen zurückgestellt (S. 5, Ziff. 2.1.4).

Rückfragen:
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht
FHM Rechtsanwälte, Rothenbaumchaussee 5, 20148 Hamburg
Tel.: 040 – 36 111 83 0, Fax: 040 – 36 111 83 33
E-Mail: fuhlrott@fhm-law.de, www.fhm-law.de

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