Neue
Regelungen zur Kurzarbeit
Agentur für Arbeit aktualisiert Weisungen zur Bearbeitung von
Kurzarbeitsanträgen
Weitere Vereinfachungen für Kurzarbeit durch neue Gesetze,
Rechtsverordnungen und aktualisierte fachliche Weisungen der Agentur für
Arbeit.
Kurzarbeit ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Mittel, um
Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bei nur vorübergehendem Arbeitsausfall zu
schützen. Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit – bis hin zum vollständigen
Arbeitsausfall (sog. (Kurzarbeit 0“) – reduziert. Für den Arbeitgeber reduziert
sich der zu zahlende Lohn ebenfalls anteilig. Der Lohnausfall wird von der
Agentur für Arbeit kompensiert, die den betroffenen Arbeitnehmern bis zu
67% des bisherigen Nettoentgelts zahlt.
Da viele Unternehmen derzeit auf Kurzarbeit angewiesen sind, hat der
Gesetzgeber die Einführung von Kurzarbeit vereinfacht:
- Überblick: Aktuelle gesetzliche Änderungen seit 13.03.2020 bis
30.03.2020
In einem stark beschleunigten Gesetzgebungsverfahren ist am 13.03.2020 das
„Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das
Kurzarbeitergeld“ durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden.
Zudem hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz „Gesetz für den
erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur
Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus
SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ erlassen.
Daneben hat die Bundesregierung zur Präzisierung der gesetzlichen
Möglichkeiten eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV)
beschlossen, die mit Wirkung vom 01.03.2020 befristet bis zum 31.12.2020
gilt.
Die für die Bearbeitung der Kurzarbeit zuständigen Agenturen für Arbeit
haben am 30.03.2020 ihre fachlichen Weisungen angepasst und die
Voraussetzungen zur Beantragung stark vereinfacht.
- Nur noch 10% der Arbeitnehmer müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
Kurzarbeit setzt nunmehr nur noch voraus, dass im Betrieb lediglich
mindestens 10% von einem Arbeitsausfall durch ein unabwendbares Ereignis
betroffen sind (vormals: 1/3 betroffen). Umsatzeinbrüche oder Betriebsschließungen
infolge von Corona stellen ein solches Ereignis regelmäßig dar. Der
Arbeitsausfall muss dargelegt werden. Die Angabe des Stichworts „Corona“
genügt hierfür nicht. Auch wenn die Anforderungen hier nicht überspannt
werden dürfen, muss zumindest schlagwortartig angegeben werden, warum z. B.
durch Betriebseinschränkungen oder Auftragseinbußen die bestehenden
Arbeitsvolumina vorübergehend zu reduzieren sind.
Bestehende Überstundenguthaben und Arbeitszeitkonten müssen grundsätzlich
„auf Null gefahren“ werden, ein Aufbau von
„Minussalden“ bestehender Arbeitszeitkonten ist aber – anders als bisher –
nicht notwendig. Eine wichtige Entlastung ist zudem die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber. Bislang waren diese vom
Arbeitgeber zu tragen, nunmehr kommt hierfür ebenfalls die Agentur für
Arbeit auf.
- Keine Anrechnung von weiteren Einkünften aus „systemrelevanter
Tätigkeit“
Arbeitnehmer, die infolge „Kurzarbeit 0“ keiner aktiven Tätigkeit
nachgehen, haben nunmehr bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, eine
Nebenbeschäftigung aufzunehmen.
Erfolgt diese in einem systemrelevanten Bereich (z.B. medizinische
Versorgung, Lebensmitteleinzelhandel, Güterverkehr zur
Lebensmittelversorgung) werden die dortigen Einkünfte auf das
Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht angerechnet. Arbeitnehmer, die
Lohneinbußen durch reduziertes Kurzarbeitergeld verspüren, können ihr
Gehalt durch Eingehung einer vorübergehenden Nebentätigkeit aufstocken und
finanzielle Einbußen kompensieren. Auch herrscht in den systemrelevanten
Bereichen ein Arbeitskraftmangel, der so teilweise ausgeglichen werden
kann.
Vereinfachung durch neue Fachliche Weisungen der Agentur für Arbeit
Die aktualisierte fachliche Weisung Kurzarbeit der Agentur für Arbeit
(Weisung 202003015 vom 30.03.2020) gilt befristet bis zum 31.12.2020.
Sie sieht für Unternehmen wichtige Vereinfachungen bei der Beantragung von
Kurzarbeitergeld vor. So ist z.B. die Einbringung von Urlaub aus dem
laufenden Kalenderjahr 2020 vor Einführung von Kurzarbeit nicht erforderlich.
Die Anzeige wird zudem nur noch auf Plausibilität und Vollständigkeit
geprüft. Vormals wurde stets geprüft, ob bei fehlendem Betriebsrat eine
Zustimmung der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer vorlag und in
diese Einsicht genommen. Auch dies ist nach der neuen fachlichen Weisung
nicht mehr erforderlich (S. 4, Ziff. 2.1.3), ein Vorlegen ist erst auf
Nachfrage notwendig. Die umfangreichen Formulare zur Beantragung von
Kurzarbeit werden überdies vereinfacht (S. 4, Ziff. 2.1.3) und Abschlussprüfungen
zurückgestellt (S. 5, Ziff. 2.1.4).
Rückfragen:
RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für
Arbeitsrecht
FHM Rechtsanwälte, Rothenbaumchaussee 5, 20148
Hamburg
Tel.: 040 – 36 111 83 0, Fax: 040 – 36 111 83 33
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